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Satzung der Deutsch-Marokkanischen Gesellschaft | Print |

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§ 1 – Name, Sitz und Ziele der Gesellschaft
§ 2 – Mitgliedschaft
§ 3 – Organe
§ 4 – Vorstand
§ 5 – Mitgliederversammlung
§ 6 – Vermögen des Vereins
§ 7 – Auflösung des Vereins
§ 8 – Geschäftsjahr
§ 9 – Gerichtstand

 

§ 1

Name, Sitz und Ziele der Gesellschaft

  1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Marokkanische Gesellschaft e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum einzutragen.
    Die Gesellschaft kann an anderen Orten Deutschlands Zweigstellen errichten.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.

  3. Die Gesellschaft hat das Ziel, die freundschaftlichen, kulturellen und sozialen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko zu fördern. Sie weiß sich dem UN-Pakt über staatsbürgerliche und politische Rechte und dem UN-Pakt über soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte vom 16. Dezember 1966 verpflichtet.

    Sie verfolgt unter Ausschluß von Gewinnabsichten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Gesellschaft beabsichtigt u.a.

    1. die Bürger der Länder des Königreichs Marokko und der Bundesrepublik Deutschland hinreichend und objektiv über die beide Seiten interessierenden Probleme, Fragen und Geschehnisse zu unterrichten,

    2. Beziehungen in Kultur, Forschung und Wissenschaft zu fördern und zu erweitern,

    3. Entwicklungshilfe, insbesondere auf dem Gebiet der Berufsbildung, zu leisten,

    4. den Reiseverkehr zwischen dem Königreich Marokko und der Bundesrepublik Deutschland durch geeignete Maßnahmen zu beleben.


  4. Den obengenannten Zielen sollen u.a. folgende Maßnahmen besonders dienen:

    Die Herausgabe eines Informationsdienstes, Ausstellungen, Studienreisen, deutsch-marokkanischer Jugendaustausch, Vorträge sowie Beratung über Fragen gem. § 1 Ziff. 3a-d der Satzung. Die Gesellschaft soll zur Erreichung ihres Zieles auch mit bestehenden Vereinigungen und Organisationen des In- und Auslands, die verwandte Ziele verfolgen, zusammenarbeiten. Sie kann solchen Vereinigungen beitreten bzw. bei der Grüdung mitwirken.

  5. Die Gesellschaft ist bestrebt, beste Beziehungen zu den diplomatischen Vertretungen des Königreichs Marokko sowie zu den Institutionen der Bundesrepublik Deutschland zu unterhalten.


§ 2

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, dessen Bestreben es ist, zur Verständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko beizutragen.

    Die Mitgliedschaft in Organisationen, deren Grundsätze dem Gesellschaftsziel widersprechen, ist mit der Mitgliedschaft in dieser Gesellschaft unvereinbar.

    Die Mitglieder haften nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen.

    Mitglieder können werden:

    1. einzelne Personen,
    2. juristische Personen,
    3. sonstige Firmen, Gesellschaften, Vereine und Verbände.



    Mitglieder unter b) und c) haben bei allen Entscheidungen nur je eine Stimme.

    Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen für ihren Eintritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bzw. durch Auflösung der Gesellschaft oder den Ausschluß des Mitgliedes, der der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes bedarf.

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

    1. nach einer zweiten Mahnung mindestens drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist oder
    2. gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.



    Gegen den Beschluß kann binnen einer Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

  3. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte. Jedes Mitglied ist zu den Vereinsämtern wählbar, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen irgendwelcher Art entgegenstehen.

  4. Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele erwerben, können zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand; dieser hat auf der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

  5. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

    Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder und Mitglieder des Präsidiums zahlen freiwillige Beiträge. Studenten und noch in der Ausbildung befindliche Mitglieder zahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages. Es ist dem Vorstand überlassen, in Fällen, in denen es im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint, von einer Mitgliedsbeitragsleistung abzusehen.
 

§ 3

Organe

  1. Die Organe der Gesellschaft sind:
    1. der Vorstand
    2. der erweiterte Vorstand
    3. der Beirat
    4. die Mitgliederversammlung
 

§ 4

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern, und zwar:
    1. den Ehrenpräsidenten
    2. dem Präsidenten
    3. den stellvertretenden Präsidenten
    4. dem Generalsekretär
    5. dem Schatzmeister



  2. Dem jeweiligen Botschafter des Königreichs Marokko in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer seiner Akkreditierung
    und ferner
    dem jeweils amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Bochum werden das Amt eines Ehrenpräsidenten der Gesellschaft angetragen. Nach Beendigung der Amtszeit sollen sie auf Lebenszeit Ehrenmitglieder der Gesellschaft bleiben.


    1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die in § 4 Pos. 1 b-e genannten Personen. Zur Vertretung nach außen ist nur das Zusammenwirken des Präsidenten bzw. des stellvertretenden Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.

      Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist möglich.

    2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dieser wird ggf. in der Vorstandssitzung von den Vorstandsmitgliedern gewählt.

    3. Dem Vorstand obliegt es, den Zweck der Gesellschaft durch Wahrnehmung aller hierfür gebotenen Möglichkeiten zu fördern. Dieser entscheidet über die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel.
      Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
      Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
      Einzelheiten betreffend die Geschäftsführung des Vorstandes und Abgrenzung der Geschäftsführungsgebiete kann der Vorstand durch Abstimmung oder durch Abfassung einer gesonderten Geschäftsordnung regeln.
      Der Vorstand wird ermächtigt, textliche Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit sie für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit der Gesellschaft erforderlich sind und soweit sie keine grundsätzlichen Änderungen des Inhaltes der Satzung beinhalten.



  3. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Sachaufgaben Mitgliedern der Gesellschaft zu übertragen.

    Hierzu gehören u.a. folgende Sachgebiete:

    1. Berufsbildung
    2. Hochschulfragen
    3. Kulturelle Angelegenheiten
    4. Sozialfragen
    5. Öffentlichkeitsarbeit
    6. Frauenarbeitskreis
    7. Jugendaustausch



    Die Damen und Herren, denen die Bearbeitung der übertragenen Sachgebiete obliegt, bilden den erweiterten Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen.

  4. Der Beirat hat primär repräsentative Aufgaben und soll den Vorstand bei der Durchführung des Arbeitsprogramms beraten.

    In den Beirat sollen solche Persönlichkeiten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden, die in der Lage sind, die Aufgaben der Gesellschaft in besonderer Weise zu fördern.

    Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand gewählt.
 

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Der Absendetag ist maßgebend. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Da die Mitglieder ihren Wohnsitz in verschiedenen Ländern haben, wird aus Kostengründen eine ordentliche Mitgliederversammlung nur alle zwei Jahre möglich sein.

  2. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Gesamtmitglieder (mit schriftlicher Angabe von Gründen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident bzw. ein Stellvertreter, bei ihrer Verhinderung der Generalsekretär.

  4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme; Vertretung ist zulässig, jedoch nur mit schriftlicher Vollmacht.

  5. Zur Erörterung und Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung kommen nur Tagesordnungspunkte und rechtzeitig eingebrachte Anträge. Anträge, die acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, gelten als rechtzeitig. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließen.

  6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlußfassung vorbehalten über:

    1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
    2. die Entlastung des Vorstands
    3. die Genehmigung des Haushaltsplans
    4. die Satzungsänderungen
    5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter
    6. die Vereinsauflösung



  7. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die der 2/3-Mehrheit bedürfen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 6

Vermögen des Vereins

  1. Die Gesellschaft erhält im allgemeinen ihre Mittel durch die Mitgliedsbeiträge sowie private und staatliche Zuschüsse.

  2. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschriften zweier der in § 4 b-e genannten Personen.

  3. Die Mittel und das Vermögen der Gesellschaft dürfen nur für die genannten Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Die Gesellschaft erstrebt keinerlei Gewinn.

  4. Der Vorstand der Gesellschaft hat dafür zu sorgen, daß die Gesellschaft ihren gemeinnützigen Charakter im Sinne der Bestimmungen der Finanzbehörde behält. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 7

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands vorgenommen werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen.

  2. Nach gefaßtem Auflösungsbeschluß wird das Vermögen auf die Sozialverwaltung der Stadt Bochum und das Waisenhaus in Settat je zur Hälfte übertragen. Beide Institutionen müssen das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.
 

§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.




§ 9

Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Bochum.