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§ 1 – Name, Sitz und Ziele der Gesellschaft
§ 2 – Mitgliedschaft
§ 3 – Organe
§ 4 – Vorstand
§ 5 – Mitgliederversammlung
§ 6 – Vermögen des Vereins
§ 7 – Auflösung des Vereins
§ 8 – Geschäftsjahr
§ 9 – Gerichtstand
§ 1
Name,
Sitz und Ziele der Gesellschaft
- Der Verein führt den Namen
Deutsch-Marokkanische Gesellschaft e.V. Er ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Bochum einzutragen.
Die Gesellschaft kann an anderen
Orten Deutschlands Zweigstellen errichten.
- Der Verein hat seinen Sitz
in Bochum.
- Die Gesellschaft hat das
Ziel, die freundschaftlichen, kulturellen und sozialen Beziehungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko zu fördern.
Sie weiß sich dem UN-Pakt über staatsbürgerliche und politische Rechte
und dem UN-Pakt über soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte
vom 16. Dezember 1966 verpflichtet.
Sie verfolgt unter Ausschluß
von Gewinnabsichten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Gesellschaft beabsichtigt
u.a.
- die Bürger der Länder
des Königreichs Marokko und der Bundesrepublik Deutschland hinreichend
und objektiv über die beide Seiten interessierenden Probleme, Fragen
und Geschehnisse zu unterrichten,
- Beziehungen in Kultur,
Forschung und Wissenschaft zu fördern und zu erweitern,
- Entwicklungshilfe, insbesondere
auf dem Gebiet der Berufsbildung, zu leisten,
- den Reiseverkehr zwischen
dem Königreich Marokko und der Bundesrepublik Deutschland durch
geeignete Maßnahmen zu beleben.
- Den obengenannten Zielen
sollen u.a. folgende Maßnahmen besonders dienen:
Die Herausgabe eines Informationsdienstes,
Ausstellungen, Studienreisen, deutsch-marokkanischer Jugendaustausch,
Vorträge sowie Beratung über Fragen gem. § 1 Ziff. 3a-d
der Satzung. Die Gesellschaft soll zur Erreichung ihres Zieles auch
mit bestehenden Vereinigungen und Organisationen des In- und Auslands,
die verwandte Ziele verfolgen, zusammenarbeiten. Sie kann solchen
Vereinigungen beitreten bzw. bei der Grüdung mitwirken.
- Die Gesellschaft ist bestrebt,
beste Beziehungen zu den diplomatischen Vertretungen des Königreichs
Marokko sowie zu den Institutionen der Bundesrepublik Deutschland zu
unterhalten.
§ 2
Mitgliedschaft
- Mitglied der Gesellschaft
kann jeder werden, dessen Bestreben es ist, zur Verständigung zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko beizutragen.
Die Mitgliedschaft in Organisationen,
deren Grundsätze dem Gesellschaftsziel widersprechen, ist mit der Mitgliedschaft
in dieser Gesellschaft unvereinbar.
Die Mitglieder haften nur
mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen.
Mitglieder können werden:
- einzelne Personen,
- juristische Personen,
- sonstige Firmen, Gesellschaften,
Vereine und Verbände.
Mitglieder unter b) und c)
haben bei allen Entscheidungen nur je eine Stimme.
Mitglieder unter 18 Jahren
bedürfen für ihren Eintritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstandes
erforderlich. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
- Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Tod bzw. durch Auflösung der Gesellschaft oder den Ausschluß
des Mitgliedes, der der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes bedarf.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es
- nach einer zweiten Mahnung
mindestens drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand
ist oder
- gröblich gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat.
Gegen den Beschluß kann binnen
einer Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung eingereicht
werden.
- Die Mitgliedschaft berechtigt
zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung
zukommenden Rechte. Jedes Mitglied ist zu den Vereinsämtern wählbar,
soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen irgendwelcher Art entgegenstehen.
- Personen, die sich hervorragende
Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele erwerben,
können zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Die Ernennung
erfolgt durch den Vorstand; dieser hat auf der Mitgliederversammlung
darüber zu berichten.
- Der Beitrag ist zu Beginn
des Geschäftsjahres fällig.
Die Höhe des Jahresbeitrages
wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder
und Mitglieder des Präsidiums zahlen freiwillige Beiträge. Studenten
und noch in der Ausbildung befindliche Mitglieder zahlen die Hälfte
des Mitgliederbeitrages. Es ist dem Vorstand überlassen, in Fällen,
in denen es im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint, von einer
Mitgliedsbeitragsleistung abzusehen.
§ 3
Organe
- Die Organe der Gesellschaft
sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 4
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
folgenden Vereinsmitgliedern, und zwar:
- den Ehrenpräsidenten
- dem Präsidenten
- den stellvertretenden
Präsidenten
- dem Generalsekretär
- dem Schatzmeister
- Dem jeweiligen Botschafter
des Königreichs Marokko in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer
seiner Akkreditierung
und ferner
dem jeweils amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Bochum werden das
Amt eines Ehrenpräsidenten der Gesellschaft angetragen. Nach Beendigung
der Amtszeit sollen sie auf Lebenszeit Ehrenmitglieder der Gesellschaft
bleiben.
-
- Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB sind die in § 4 Pos. 1 b-e genannten
Personen. Zur Vertretung nach außen ist nur das Zusammenwirken des
Präsidenten bzw. des stellvertretenden Präsidenten zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.
Der Vorstand wird für
die Dauer von fünf Jahren gewählt; er führt die Geschäfte bis zur
Neuwahl fort. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dieser wird ggf. in der
Vorstandssitzung von den Vorstandsmitgliedern gewählt.
- Dem Vorstand obliegt
es, den Zweck der Gesellschaft durch Wahrnehmung aller hierfür gebotenen
Möglichkeiten zu fördern. Dieser entscheidet über die Verwaltung
und die Verwendung der Vereinsmittel.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
Einzelheiten betreffend die Geschäftsführung des Vorstandes und
Abgrenzung der Geschäftsführungsgebiete kann der Vorstand durch
Abstimmung oder durch Abfassung einer gesonderten Geschäftsordnung
regeln.
Der Vorstand wird ermächtigt, textliche Änderungen der Satzung vorzunehmen,
soweit sie für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit
der Gesellschaft erforderlich sind und soweit sie keine grundsätzlichen
Änderungen des Inhaltes der Satzung beinhalten.
- Der Vorstand ist berechtigt,
einzelne Sachaufgaben Mitgliedern der Gesellschaft zu übertragen.
Hierzu gehören u.a. folgende
Sachgebiete:
- Berufsbildung
- Hochschulfragen
- Kulturelle Angelegenheiten
- Sozialfragen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Frauenarbeitskreis
- Jugendaustausch
Die Damen und Herren, denen
die Bearbeitung der übertragenen Sachgebiete obliegt, bilden den erweiterten
Vorstand. Die Mitglieder
des erweiterten Vorstands sind zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen.
- Der Beirat hat primär repräsentative
Aufgaben und soll den Vorstand bei der Durchführung des Arbeitsprogramms
beraten.
In den Beirat sollen solche
Persönlichkeiten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden, die in
der Lage sind, die Aufgaben der Gesellschaft in besonderer Weise zu
fördern.
Die Mitglieder des Beirates
werden vom Vorstand gewählt.
§ 5
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich
einzuladen. Der Absendetag ist maßgebend. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Da die Mitglieder ihren Wohnsitz in verschiedenen Ländern haben, wird
aus Kostengründen eine ordentliche Mitgliederversammlung nur alle zwei
Jahre möglich sein.
- Der Vorstand kann aus besonderen
Gründen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Gesamtmitglieder
(mit schriftlicher Angabe von Gründen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung
führt der Präsident bzw. ein Stellvertreter, bei ihrer Verhinderung
der Generalsekretär.
- Jedes Mitglied hat in der
Versammlung eine Stimme; Vertretung ist zulässig, jedoch nur mit schriftlicher
Vollmacht.
- Zur Erörterung und Beschlußfassung
in der Mitgliederversammlung kommen nur Tagesordnungspunkte und rechtzeitig
eingebrachte Anträge. Anträge, die acht Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingehen, gelten als rechtzeitig. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit beschließen.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die ausschließliche Beschlußfassung vorbehalten über:
- die Wahl der Mitglieder
des Vorstands
- die Entlastung des Vorstands
- die Genehmigung des
Haushaltsplans
- die Satzungsänderungen
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
und einem Stellvertreter
- die Vereinsauflösung
- Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden, soweit nach Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmt ist,
mit einfacher Mehrheit gefaßt mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die
der 2/3-Mehrheit bedürfen.
- Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 6
Vermögen
des Vereins
- Die Gesellschaft erhält
im allgemeinen ihre Mittel durch die Mitgliedsbeiträge sowie private
und staatliche Zuschüsse.
- Über die Einnahmen und Ausgaben
führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschriften
zweier der in § 4 b-e genannten Personen.
- Die Mittel und das Vermögen
der Gesellschaft dürfen nur für die genannten Zwecke der Gesellschaft
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Die Gesellschaft erstrebt
keinerlei Gewinn.
- Der Vorstand der Gesellschaft
hat dafür zu sorgen, daß die Gesellschaft ihren gemeinnützigen Charakter
im Sinne der Bestimmungen der Finanzbehörde behält. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Auflösung
des Vereins
- Die Auflösung des Vereins
kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands vorgenommen
werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen.
- Nach gefaßtem Auflösungsbeschluß
wird das Vermögen auf die Sozialverwaltung der Stadt Bochum und das
Waisenhaus in Settat je zur Hälfte übertragen. Beide Institutionen müssen
das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verwenden.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 9
Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Bochum.
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